Es war bereits seit Längerem im Gespräch und nunmehr haben die Familiensenate des Oberlandesgerichtes Düsseldorf die ab dem 01.01.2019 gültige Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Unterhaltsleitlinien haben zwar keinen Gesetzescharakter, werden von den Gerichten jedoch in der Regel wie ein solches angewendet, um eine einheitliche Unterhaltsberechnung in den Oberlandesgerichtsbezirken zu erreichen. Dadurch ist die Höhe der Unterhaltsverpflichtung berechenbar.
Die Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer, so auch das OLG Dresden, werden sicher nachziehen und in den kommenden Wochen ihre eigenen Unterhaltsleitlinien öffentlichen. Wir werden Sie darüber informieren.
Mit großen Abweichungen zur Düsseldorfer Tabelle ist aber nicht zu rechnen.
Bereits zum 01.01.2018 haben die Oberlandesgerichte einheitlich das für die Berechnung des Unterhaltes anrechenbare Nettoeinkommen in der ersten Einkommensgruppe von 1.500,00 € auf 1.900,00 € angehoben, d.h. bis zu einem anrechenbaren Nettoeinkommen von 1.900,00 € wird der Mindestunterhalt geschuldet.
Was wird sich nun in Sachen Unterhalt zum 01.01.2019 verändern?
Der Mindestunterhalt der einzelnen Altersstufen wird sich zum 01.01.2019 wie folgt verändern:
ab 01.01.2018 |
ab 01.01.2019 |
|
Einkommensgruppe 1 |
||
Altersstufe 1 (0-5 Jahre) |
348,00 € |
354,00 € |
Altersstufe 2 (6-11 Jahre) |
399,00 € |
406,00 € |
Altersstufe 3 (12-17 Jahre) |
467,00 € |
476,00 € |
Altersstufe 4 (ab 18 Jahre) |
527,00 € |
527,00 € |
Die Unterhaltsleitlinien werden auch zur Berechnung des Unterhaltsanspruches bei einem praktizierten Wechselmodell herangezogen, wobei sich der Unterhaltsbedarf dann aus der Summe der Einkünfte beider Elternteile ergibt und ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch berechnet wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jedem Elternteil der gleiche Unterhaltsbetrag zur Versorgung des Kindes während der Betreuungszeit zur Verfügung steht.
Auch beim Wechselmodell kann es also eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt geben.
Die Selbstbehalte bleiben hingegen unverändert bei
· 880,00 € für nicht erwerbstätige unterhaltsverpflichtete Eltern
· 1.080,00 € für erwerbstätige unterhaltspflichtige Eltern
Gleichzeitig steigt das staatliche Kindergeld um 10,00 € pro Kind und Monat und stellt sich wie folgt dar:
01.01.2018 |
01.07.2019 |
|
1. und 2. Kind |
194,00 € |
204,00 € |
3. Kind |
200,00 € |
210,00 € |
ab 4. Kind |
225,00 € |
235,00 € |
Die Hälfte des staatlichen Kindergeldes wird auf die Tabellenunterhalte angerechnet, so dass sich entsprechend geringere Zahlbeträge ergeben:
Einkommensgruppe 1 |
Tabellenunterhalt |
anrechenbares Kindergeld (1. und 2. Kind) |
Zahlbetrag |
Altersstufe 1 (0-5 Jahre) |
354,00 € |
-102,00 € |
252,00 € |
Altersstufe 2 (6-11 Jahre) |
406,00 € |
-102,00 € |
304,00 € |
Altersstufe 3 (12-17 Jahre) |
476,00 € |
-102,00 € |
374,00 € |
Altersstufe 4 (ab 18 Jahre) |
527,00 € |
-102,00 € |
425,00 € |
Der Unterhalt für minderjährige Kinder wird also geringfügig steigen, der Unterhalt für volljährige Kinder hingegen sinken.
Für nähere Auskünfte und die Berechnung/Neuberechnung des Unterhaltes für Ihre Kinder steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Torsten Wildner von der ATM Rechts- & Steuerberatung GbR, Juststraße 4, 02763 Zittau gern zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Torsten Wildner, Rechtsanwalt
Zittau, 04.12.2018