Zum 01. Januar 2017 haben die Oberlandesgerichte eine Änderung der Unterhaltsleitlinien angekündigt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, welches mit der Düsseldorfer Tabelle (DüTa) eine Vorreiterrolle in Sachen Unterhaltsberechnung einnimmt, hat nunmehr seine neuen Leitlinien veröffentlicht.
Nach diesen werden die Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder, je nach Altersstufe, um 6-12 Euro angehoben. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder werden sich nicht verändern.
Gleichzeitig wird aber auch das staatliche Kindergeld angehoben. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind jeweils 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.
Erstmals seit 2008 werden die Oberlandesgerichte aber nicht nur den Mindestunterhalt anheben, sondern auch die Einkommensgruppen. Der Mindestunterhalt ist dann bis zu einem Einkommen von 1.900,00 € und nicht wie bisher bis 1.500,00 € zu zahlen. Mit 400,00 € ist die Anhebung des Eingangswertes überraschend hoch ausgefallen.
Der notwendige Selbstbehalt bleibt unverändert bei 880,00 € für einen nicht erwerbstätigen und 1.080,00 € für einen erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil.
Aus dieser Veränderung können sich für unterhaltspflichtige Elternteile teilweise spürbare Entlastungen ergeben.
Es kann also durchaus lohnenswert sein, die bestehende Unterhaltsverpflichtung von einem Rechtsanwalt überprüfen, neu berechnen und abändern zu lassen.
Rechtsanwalt Torsten Wildner von der ATM Rechts- & Steuerberatung GbR in Zittau berät und vertritt Sie in diesen Angelegenheiten gern.