Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 16.05.2017 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 572/16 entschieden, dass auch Schadenersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage durch Freistellung geleistet werden müsse.
Grundsätzlich ist es bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis nicht möglich, noch nicht genommene Urlaubstage, auszahlen zu lassen. Hiergegen spricht der Schutzzweck des Bundesurlaubsgesetzes. Im § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist deutlich geregelt, dass eine Urlaubsabgeltung (Austausch Urlaub gegen Geld) nur für den Fall erfolgen soll, als dass der Urlaub „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nicht mehr genommen werden kann.
Die Frage, die das Bundesarbeitsgericht nunmehr zu beantworten hatte, war, ob dieses Verbot der Urlaubsabgeltung auch für den Ersatzurlaubsanspruch – einen Schadenersatzanspruch – den ein Arbeitnehmer hat, weil sein Urlaubsanspruch durch Verschulden des Arbeitgebers untergegangen ist, besteht.
Das Bundesarbeitsgericht beantwortet diese Frage mit „Ja“ – auch der Ersatzurlaubsanspruch müsse in der Regel in natura gewährt werden.
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