Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

– Korrektur der Wertgrenze –

 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird in § 142 StGB sanktioniert. Hiernach wird ein Verhalten unter Strafe gestellt, welches die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert. Das Gesetz gibt hierbei einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Neben dieser Strafe sieht das Gesetz jedoch auch in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis des Täters vor, jedenfalls dann, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit stellt sich regelmäßig die Frage, ab wann ein bedeutender Schaden an fremden Sachen eingetreten ist. Bisher wurde hier durch die Gerichte regelmäßig eine Wertgrenze von 1.300,00 Euro angenommen. Diese Wertgrenze wird nunmehr teilweise nach oben korrigiert – so hat das Landgericht Braunschweig diese Wertgrenze auf 1.500,00 Euro heraufgesetzt. Das Landgericht begründete die Heraufsetzung in dem Umstand, dass die Wertgrenze aus dem Jahr 2002 stammen würde und seit dieser Zeit der Verbraucherindex um ca. 20% gestiegen sei. Dies rechtfertigt eine Anhebung der Wertgrenze auf 1.500,00 Euro.

 

Die Anhebung der bisherigen Wertgrenze bzw. deren „Aufweichung“ ist bedeutsam. Im vom Landgericht Braunschweig verhandelten Fall kam  es  zu  einem Fremdschaden in  Höhe von  1.400,00 Euro. Hier erfolgte durch das Gericht eben keine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern vielmehr nur ein Fahrverbot. Der Unterschied liegt darin begründet, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein als Urkunde eingezogen wird und der verurteilte Täter eine neue Fahrerlaubnis beantragen muss – gegebenenfalls muss zuvor noch eine MPU (Idiotentest) absolviert werden. Hingeben gelangt bei einem Fahrverbot der Führerschein für bis zu 3 Monate in amtliche Verwahrung und wird danach zurückgegeben.

 

Gerade im Hinblick auf die drohenden, empfindlichen Strafen – insbesondere auch die regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht - sollte bei einem Vorwurf der Unfallflucht unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger eingeschaltet werden, um eine bestmögliche Verteidigung zu gewähren.

 

Die ATM Rechts- & Steuerberatung GbR, in Person von Herrn Rechtsanwalt Andrej Janietz begleitet Sie vom Ermittlungsverfahren bis hin zum Hauptverfahren und erarbeitet für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Herr Rechtsanwalt Janietz vertritt Sie fachkompetent und zuverlässig beim Amtsgericht in Zittau sowie im gesamten Bundesgebiet.